Artikel 1
Name, Sitz, Dauer
Unter dem Namen VINTAGE AIRCRAFT CLUB besteht mit Sitz in Basel ein Verein von unbegrenzter Dauer. Er unterliegt den Bestimmungen dieser Statuten und dem Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Zweck
Der VINTAGE AIRCRAFT CLUB versteht sich als Verein, welcher durch seine Tätigkeit und mit Hilfe ideeller und finanzieller Beiträge den Erhalt von historisch wertvollem Flugmaterial jeglicher Art am EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg sichert.
Artikel 3
Entstehung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser kann einen Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise den Zwecken und Interessen des Clubs zuwiderhandelt.
Artikel 5
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Clubs werden durch Jahresbeiträge der Mitglieder, den Verkauf von Dienstleistungen und Gütern und freiwillige Zuwendungen beschafft.
Artikel 6
Jahresbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge für natürliche und juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt und der Mitgliederversammlung zur Annahme vorgelegt.
Artikel 7
Haftungsverhältnisse
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
Artikel 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat folgende Kompetenzen:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes unter Vorbehalt in Art. 12 Abs. 2 und der Rechnungsprüfer
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung der Jahresbeiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung zu denjenigen Gegenständen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
Artikel 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Mitglieder können bis zum zehnten Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich Anträge und Anregungen einreichen; diese sind der Versammlung vorzulegen, sofern sie in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einberufung durch den Vorstand hin statt, ferner wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Artikel 11
Stimmrecht, Beschlussfassung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – ob natürliche oder juristische Person – eine Stimme.
Beschlüsse werden unter dem Vorbehalt des nachstehenden Absatzes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt dasjenige Mitglied als gewählt, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
Beschlüsse über Statutenänderungen des Clubs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann jedoch keinem Mitglied aufgenötigt werden (Artikel 74 ZGB). Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Sämtliche Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Dringende Konsultativ-Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden was mittels elektronischer Medien geschehen kann. Ausgeschlossen davon sind Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
Artikel 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Vorstands-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er besorgt alle Geschäfte des Clubs, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Club nach aussen und bestimmt die zur rechtsgültigen Vertretung berechtigten Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor; sein Präsident, oder bei dessen Verhinderung, ein anderes seiner Mitglieder, führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
Artikel 13
Vorstandssitzungen, Beschlussfassungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, eines anderen seiner Mitglieder, sooft die Geschäfte es erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem gestellten Antrag zustimmen und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Kompetenz, über maximal CHF 5’000.00 oder 10 Prozent des Barvermögens des Clubs zu verfügen. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der nicht dem Vorstand anzugehören braucht, zu unterzeichnen.
Artikel 14
Auslagenersatz
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
Artikel 15
Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Artikel 16
Auflösung, Liquidation
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand das Clubvermögen zu liquidieren. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen mit der Liquidation betrauen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer Organisation mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
Artikel 17
Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 14. August 2004 in Kraft.
Der Präsident: André Frossard
Der Kassier: Werner Soltermann
Vintage Aircraft Club, Statuten vom 14.8.2004